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[Wird fortgesetzt]
Wenn Sie im Besitz der Zugangsdaten sind (Nutzername oder E-Mail und das dazugehörige Passwort) haben Sie Zugang zu den relevanten Online-Konten. Dies gilt für den Erlebensfall, sowie auch für die Hinterbliebenen nach dem Tod des Mitglieds. Ob Sie als Hinterbliebener die Zugangsdaten des Vorbesitzers nutzen dürfen, steht auf einem anderen Blatt. Die AGBs der Anbieter stehen dem oft entgegen. | Eine gute Zusammenstellung zum Thema “Accounts löschen” bietet der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Falls Sie als Hinterbliebener (Erbe oder Vermächtnisnehmer) keine Zugangsdaten haben, ist Ihre Position ziemlich schwach: Sie sind in jedem Falle auf den Goodwill der einzelnen Anbieter angewiesen. Gehen Sie davon aus, dass Sie in keinem Fall den Zugang zu dem Konto/Profil des Verstorbenen erhalten werden - es sei denn, Sie können die geforderten Nachweise vorlegen (z. B. Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Nachweis einer Familienangehörigkeit, Kopie Ihres Ausweises oder Reisepasses).